Schweizer Grund
Statuten
Angenommen von der Gründungsversammlung am 15. April 2026. Stand: 15. April 2026.
Statuten herunterladen (PDF)- Art. 1
Name und Rechtsform
Unter dem Namen «Schweizerischer Verband zur Verteidigung der landwirtschaftlichen Erzeuger und ihrer Produkte: Schweizer Grund» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
- Art. 2
Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in der Schweiz, am vom Vorstand bestimmten Ort. Anfänglich in Rolle (Waadt).
- Art. 3
Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
- Art. 4
Zweck
Moralische, wirtschaftliche, soziale und politische Verteidigung der Schweizer Landwirte (Bauern, Winzer, Obstbauern, Gemüsebauern, Tierhalter, Hirten, Fischer, unabhängige Erzeuger, Handwerker im Bereich Land und Lebensmittelverarbeitung); Förderung, Aufwertung und Schutz ihrer Erzeugnisse; Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden, Medien, Berufsverbänden und Wirtschaftsakteuren; Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen, Dumping, unverhältnismässigen Vorschriften und missbräuchlichen Praktiken; Organisation von Kampagnen, Veranstaltungen, Studien, Schulungen und kollektiven Aktionen.
- Art. 5
Politische Neutralität
Der Verein ist unabhängig von jeder politischen Partei und religiösen Konfession. Er kann jedoch zu politischen Themen Stellung nehmen, die seine Zwecke direkt betreffen.
- Art. 6
Mitglieder
Aktivmitglied: natürliche oder juristische Person mit landwirtschaftlicher oder verwandter Tätigkeit sowie Organisationen mit ähnlichen Zwecken. Passivmitglied: Person oder Organisation, die die Zwecke unterstützt. Förderndes Mitglied: Person oder Organisation, die den Verein durch einen erheblichen jährlichen Beitrag unterstützt. Die Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Art. 7
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Nichtbezahlung der Beiträge, Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen Gründen oder durch Auflösung der juristischen Person. Das ausgeschlossene Mitglied kann an die Generalversammlung gelangen.
- Art. 8
Mittel
Die Mittel stammen insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen, Sponsoring oder ausserordentlichen Beiträgen.
- Art. 9
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Art. 10
Organe
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.
- Art. 11
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung, entlastet den Vorstand, wählt die Organe, legt die Beiträge fest, ändert die Statuten und beschliesst die Auflösung.
- Art. 12
Einberufung
Die Generalversammlung wird mindestens 15 Tage im Voraus per Post oder elektronisch mit Traktandenliste einberufen.
- Art. 13
Abstimmungen
Jedes Aktivmitglied und jedes fördernde Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
- Art. 14
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Eine Co-Präsidentschaft mit zwei Präsidenten ist zulässig. Er wird für 2 Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er konstituiert sich selbst.
- Art. 15
Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand führt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind: Aussenvertretung, administrative und finanzielle Verwaltung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Anstellung von Personal, Umsetzung der Strategie, öffentliche und rechtliche Massnahmen.
- Art. 16
Unterschrift
Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien zweier Vorstandsmitglieder rechtsgültig verpflichtet. Der Präsident kann den Verein für jede Verpflichtung bis CHF 2'000.— allein verpflichten.
- Art. 17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
- Art. 18
Statutenänderung
Jede Änderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
- Art. 19
Auflösung
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden an einer eigens hierfür einberufenen Versammlung beschlossen werden. Das verbleibende Vermögen wird einer Schweizer Institution oder einem Verein mit ähnlichem Zweck zugewendet.
- Art. 20
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 15. April 2026 angenommen und treten sofort in Kraft.
