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Schweizer Grund

Statuten

Angenommen von der Gründungsversammlung am 15. April 2026. Stand: 15. April 2026.

Statuten herunterladen (PDF)
Art. 1

Name und Rechtsform

Unter dem Namen «Schweizerischer Verband zur Verteidigung der landwirtschaftlichen Erzeuger und ihrer Produkte: Schweizer Grund» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in der Schweiz, am vom Vorstand bestimmten Ort. Anfänglich in Rolle (Waadt).

Art. 3

Dauer

Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

Art. 4

Zweck

Moralische, wirtschaftliche, soziale und politische Verteidigung der Schweizer Landwirte (Bauern, Winzer, Obstbauern, Gemüsebauern, Tierhalter, Hirten, Fischer, unabhängige Erzeuger, Handwerker im Bereich Land und Lebensmittelverarbeitung); Förderung, Aufwertung und Schutz ihrer Erzeugnisse; Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden, Medien, Berufsverbänden und Wirtschaftsakteuren; Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen, Dumping, unverhältnismässigen Vorschriften und missbräuchlichen Praktiken; Organisation von Kampagnen, Veranstaltungen, Studien, Schulungen und kollektiven Aktionen.

Art. 5

Politische Neutralität

Der Verein ist unabhängig von jeder politischen Partei und religiösen Konfession. Er kann jedoch zu politischen Themen Stellung nehmen, die seine Zwecke direkt betreffen.

Art. 6

Mitglieder

Aktivmitglied: natürliche oder juristische Person mit landwirtschaftlicher oder verwandter Tätigkeit sowie Organisationen mit ähnlichen Zwecken. Passivmitglied: Person oder Organisation, die die Zwecke unterstützt. Förderndes Mitglied: Person oder Organisation, die den Verein durch einen erheblichen jährlichen Beitrag unterstützt. Die Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 7

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Nichtbezahlung der Beiträge, Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen Gründen oder durch Auflösung der juristischen Person. Das ausgeschlossene Mitglied kann an die Generalversammlung gelangen.

Art. 8

Mittel

Die Mittel stammen insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen, Sponsoring oder ausserordentlichen Beiträgen.

Art. 9

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10

Organe

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.

Art. 11

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung, entlastet den Vorstand, wählt die Organe, legt die Beiträge fest, ändert die Statuten und beschliesst die Auflösung.

Art. 12

Einberufung

Die Generalversammlung wird mindestens 15 Tage im Voraus per Post oder elektronisch mit Traktandenliste einberufen.

Art. 13

Abstimmungen

Jedes Aktivmitglied und jedes fördernde Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Art. 14

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Eine Co-Präsidentschaft mit zwei Präsidenten ist zulässig. Er wird für 2 Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er konstituiert sich selbst.

Art. 15

Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand führt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind: Aussenvertretung, administrative und finanzielle Verwaltung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Anstellung von Personal, Umsetzung der Strategie, öffentliche und rechtliche Massnahmen.

Art. 16

Unterschrift

Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien zweier Vorstandsmitglieder rechtsgültig verpflichtet. Der Präsident kann den Verein für jede Verpflichtung bis CHF 2'000.— allein verpflichten.

Art. 17

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 18

Statutenänderung

Jede Änderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 19

Auflösung

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden an einer eigens hierfür einberufenen Versammlung beschlossen werden. Das verbleibende Vermögen wird einer Schweizer Institution oder einem Verein mit ähnlichem Zweck zugewendet.

Art. 20

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 15. April 2026 angenommen und treten sofort in Kraft.